Berücksichtigt werden:
HINWEIS: Der Steuerbonus kann nicht genutzt werden, wenn die Handwerksleistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden.
Der Steuerbonus beträgt gem. § 35 a Abs.2 S. 2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr: bis zu 1.200 Euro.
HINWEIS: Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B.: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen usw.) Diesen Steuerbonus können Sie ebenfalls geltend machen.
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des abgelaufenen Jahres beim Finanzamt ein.
Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.
Verantwortlich:
ZDH Zentralverband des Deutschen Handwerks
Abteilung Steuer- und Finanzpolitik
Steuernetzwerk@zdh.de